Erfahrung seit 1978 -

Profitieren Sie davon.

Telefon: 040 - 713 57 57

Willkommen bei Rechtsanwalt & Notar Steding

Die im Jahre 1978 von Rechtsanwalt & Notar Walter Steding gegründete Kanzlei ist nunmehr seit über 45 Jahren am östlichen Stadtrand von Hamburg ansässig. Seit dem Jahre 1998 wird sie von dem Bruder des Gründers, Rechtsanwalt & Notar Hans-Werner Steding, geführt.


Neben Mandanten aus Oststeinbek, Glinde und Barsbüttel werden, insbesondere nachdem das lange im östlichen Hamburg ansässige Notariat Petersen und Frischmann geschlossen wurde, auch viele Rechtsuchende aus den östlichen Stadtteilen von Hamburg betreut, insbesondere Billstedt, Boberg, Billbrook, Öjendorf, Kirchsteinbek sowie Schiffbek.


Notarielle Tätigkeitsschwerpunkte sind Immobilien-Kaufverträge, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen sowie Testamente, aber auch Eheverträge, Trennungsvereinbarungen, Erbscheinsanträge und GmbH-Gründungen sowie GmbH-Verkäufe.


Daneben ist die Kanzlei auch in anwaltlichen Angelegenheiten tätig. Diese werden von Rechtsanwalt Jonathan Buchweitz bearbeitet, welcher seit dem Jahre 2022 mit Herrn Steding eine Bürogemeinschaft bildet

Über uns

Hans-Werner Steding

Rechtsanwalt und Notar


JONATHAN BUCHWEITZ Rechtsanwalt


Kammerzugehörigkeit

Schleswig-Holsteinische

Rechtsanwalts- und Notarkammer


Gottorfstr. 13

24837 Schleswig


04621 - 93 91 - 0

Philosophie

Was Sie erwarten dürfen:

  • Persönliche Betreuung
  • Hohe Rechtssicherheit
  • Absolute Kostentransparenz
  • Zügige Bearbeitung im Haus
  • Individuelle Lösungen, soweit möglich und sinnvoll
  • Höchste Vertraulichkeit
  • Umfassende Aufklärung
  • ... und vieles mehr

Unsere Rechtsgebiete

Immobilienrecht

Der Begriff Immobilienrecht umschreibt das Recht der sog. unbeweglichen Sachen, beinhaltet somit insbesondere Regelungen über Grundstücke und Wohnungen. Nach der Vorschrift des § 311b BGB bedarf jede Veräußerung einer Immobilie der notariellen Beurkundung. Zweck dieser Regelung sind insbesondere die Gewährleistung der Richtigkeit des Grundstücksregisters (Grundbuch), die umfassende fachliche Beratung der Beteiligten sowie der Schutz der Beteiligten vor übereilten Entscheidungen. 


Auch sonstige Eintragungen in das Grundbuch, z. B. Beleihungen zu Gunsten von Banken oder Sparkassen, Wohnrechte oder auch Wege- und Leitungsrechte, bedürfen nach der sog. Grundbuchordnung (GBO) zumindest der notariellen Beglaubigung. 


Die Gebühren der Notare (sowie auch der Gerichte) sind bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Preisnachlässe oder auch Zuschläge sind nicht zulässig.

Erbrecht

Das Erbrecht ist das Recht für den Fall seines Todes, Regelungen über den Nachlass (das Erbe) zu treffen (zu "vererben") oder auch Begünstigter einer Zuwendung zu sein (zu "erben"). Denkbare Verfügungsformen sind das (handschriftliche oder notarielle) Testament sowie der sogenannte Erbvertrag. Weit verbreitet ist das sogenannte "Berliner Testament", das heißt die wechselseitige Erbeinsetzung von Ehegatten.

Vereins- und Gesellschaftsrecht

In der deutschen Rechtswissenschaft ist Vereinsrecht das Rechtsgebiet, welches die Gründung und Organisation von Vereinen regelt. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Verfassungsrechtlicher Hintergrund ist die Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 des Grundgesetzes.


Gesellschaftsrecht ist der Oberbegriff für eine Vielzahl von Gesellschaftsformen, welche das deutsche Recht oder auch das EU-Recht kennt. Einige davon sind ebenfalls im BGB geregelt (BGB-Gesellschaft), andere dagegen in Spezialgesetzen, z. B. dem GmbH-Gesetz oder dem Aktiengesetz. Im Geschäftsleben besonders beliebt sind Gesellschaftsformen, welche eine Beschränkung der Haftung erlauben, z. B. die GmbH oder auch die GmbH & Co KG.

Scheidungsfolgevereinbarung

Informationen zum Rechtsgebiet Scheidungsfolgevereinbarungen folgen in Kürze.

Eheverträge

Ein Ehevertrag ist nach deutschem Recht nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird, anderenfalls ist der Vertrag formnichtig. Da ein Ehevertrag weitreichende Regelungen enthalten kann, hält der Gesetzgeber die Beratung durch einen Notar als unparteiischen Berater für unverzichtbar. Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden, in seltenen Fällen auch nach rechtskräftiger Scheidung. Regelungen zum Ehevertrag finden sich unter anderem im BGB ab § 1408.

Vorsorgevollmachten

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.

Sie benötigen einen Rat? Hier finden Sie nützliche Rechtstipps!

Tätigkeiten

Im Gegensatz zum Rechtsanwalt finden Sie und Ihr Vertragspartner im Notar einen unparteiischen Berater für komplizierte und folgenreiche Rechtsangelegenheiten. Als neutraler Mittler der Interessen der Vertragsparteien hilft er bei der Gestaltung der Rechtsbeziehung und sorgt mit klaren Formulierungen schon im Vorfeld dafür, spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.


Mit dem Ziel, eine rechtliche Ausgewogenheit zwischen den Parteien zu erreichen, belehrt der Notar über mögliche Risiken und stellt sicher, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden.


Neben diesem Beitrag zu einem wirksamen Verbraucherschutz weist der Gesetzgeber dem Notar auch eine Warnfunktion zu. Bei besonders bedeutsamen Entscheidungen, wie z. B. einem Hauskauf oder dem Abschluss eines Ehe- oder Erbvertrages soll der Bürger durch das notarielle Formerfordernis vor den Folgen übereilten Handelns geschützt werden.

Zuständigkeit

Welcher Notar ist zuständig für mich?


Jeder kann den Notar frei wählen, der für ihn tätig werden soll. Allerdings darf der Notar Amtshandlungen nur in seinem Amtsgerichtsbezirk vornehmen. Er darf also nicht zur Beurkundung in einen anderen Bezirk reisen. Unmaßgeblich ist dagegen, wo die Rechtswirkungen eintreten. Ihr Notar darf also durchaus einen Kaufvertrag über eine auswärtig gelegene Immobilie beurkunden.

Kosten

Die Notargebühren sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Ihre Höhe richtet sich ausschließlich nach dem Wert des Geschäftes. Der Geschäftswert berechnet sich in der Regel nach dem Verkehrswert (wirtschaftlicher Wert), nicht nach der ggf. niedrigeren steuerlichen Bemessungsgrundlage. Wird z.B. ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 200.000,- Euro verkauft, so ist Geschäftswert der Kaufpreis. Es ist dem Notar gesetzlich verboten, höhere oder niedrigere Gebühren als im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vorgesehen zu berechnen.


Bei Vertragsabschluß müssen sich die Beteiligten darüber einigen, wer die Gebühren zu tragen hat. Sollte diese Vertragspartei nicht zahlen, muß der Notar die ausstehenden Gebühren von den anderen Beteiligten erheben.


Zu den genannten Gebühren treten noch die Auslagen des Notars, z.B. für Abschriften, Telefon und Porto sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.